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301.200 PflG CH-AG

§ 21 Pflegegesetz (PflG) - NFA; Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 21 PflG · NFA; Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG

1. Die Gemeinden übernehmen für jene Leistungen, die zum Mindestangebot gemäss § 12 gehören, die bisher vom Bund an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, soweit sie mit diesen eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

2. Die Gemeinden übernehmen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl den bisher vom Bund gestützt auf Art. 101bis AHVG ausgerichteten Beitrag an den Spitex-Verband Aargau.

3. Für die Dauer von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt der Kanton für jene Leistungen, die nicht zum Mindestangebot gemäss § 12 gehören, die bisher vom Bund an Leistungserbringer dieses Gesetzes ausgerichteten Beiträge gemäss Art. 101bis AHVG.

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