§ 20 Pflegegesetz (PflG) - Übergangsrecht
§ 20 PflG · Übergangsrecht
1. Die vom Kanton gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971 für die Krankenheime eingegangenen Bauschulden werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Kanton durch eine einmalige Amortisation getilgt.
2. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der zuständigen kantonalen Behörde zur Projektierung freigegebenen Bauvorhaben werden die Beiträge nach dem Spitalgesetz vom 19. Oktober 1971 ausgerichtet. Der Beitrag verfällt, wenn der Baubeginn nicht innert 4 Jahren seit der Freigabe zur Projektierung durch die zuständige kantonale Behörde erfolgt ist.
3. Bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die der Bewilligungspflicht gemäss § 6 unterliegen, haben innert 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Bewilligungserteilung einzureichen.