§ 2 Pflegegesetz (PflG) - Ziele und Massnahmen
§ 2 PflG · Ziele und Massnahmen
1. Dieses Gesetz hat folgende Ziele
a) Schaffung der Voraussetzungen für ein bedarfsgerechtes und qualitativ gutes Angebot der Langzeitpflege,
b) Bereitstellung eines Angebots der Langzeitpflege, das den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt,
c) Förderung der Transparenz und der Vergleichbarkeit (Benchmarking) unter den Leistungserbringern der Langzeitpflege,
d) verstärkte Nutzung von Synergien durch Kooperation und Koordination unter den Leistungserbringern der Langzeitpflege,
e) Koordination zwischen dem Spital- und dem Langzeitpflegebereich,
f) Umsetzung der Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung für den Bereich der Langzeitpflege, insbesondere in Bezug auf die Planung, die Finanzierung, die Erhebung von Daten und die Qualitätssicherung.
2. Diesen Zielen dienen folgende Massnahmen
a) Erarbeitung von Richtwerten durch den Kanton für die Planung der Gemeinden im Bereich der stationären Langzeitpflege,
b) Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots der Langzeitpflege durch die Gemeinden mittels verstärkter Vernetzung, Koordination und Synergienutzung der Angebote der Langzeitpflege,
c) Erarbeitung von Grundlagen durch den Kanton zur Koordination der Leistungen, zum Leistungsangebot und zur Qualität im Bereich der ambulanten Langzeitpflege,
d) Einführung eines einheitlichen Finanzierungssystems im stationären Bereich, das die Grundsätze der Vollkostendeckung sowie der personenbezogenen, bedarfsabhängigen Finanzierung durch die öffentliche Hand berücksichtigt,
e) Unterstellung der Leistungserbringer der Langzeitpflege unter eine gesundheitspolizeiliche Bewilligungspflicht.