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301.200 PflG CH-AG

§ 19 Pflegegesetz (PflG) - Controlling und Auskunftspflicht

Weitere Bestimmungen
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§ 19 PflG · Controlling und Auskunftspflicht

1. Die ambulanten und stationären Leistungserbringer in der Langzeitpflege stellen ein Controlling insbesondere über Wirkung, Leistung, Qualität und Zielerreichung sicher.

2. Sie sind verpflichtet, dem Kanton und den Gemeinden die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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