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301.200 PflG CH-AG

§ 17 Pflegegesetz (PflG) - Akut- und Übergangspflege

Zuständigkeiten der Gemeinden
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§ 17 PflG · Akut- und Übergangspflege

1. Leistungserbringer der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung durch Verordnung.

2. Im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts wird die Akut- und Übergangspflege auf einzelne stationäre Leistungserbringer beschränkt. Nach der Evaluation des Pilotprojekts entscheidet der Regierungsrat aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse über die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Leistungserbringer.

3. Die Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann von der Spitalärztin beziehungsweise dem Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind

a) * Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig,

b) * die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal,

c) * ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt ist nicht indiziert,

d) * ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert,

e) * die Patientin oder der Patient ist nicht von einer stationären Pflegeeinrichtung ins Spital eingetreten,

f) * die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann,

g) * es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Litera f aufgestellt.

4. Soweit ebenfalls eine medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig ist, kann diese ambulant oder in einer stationären Pflegeeinrichtung als Einzelleistung erbracht werden. Sie ist nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.

5. Die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand richtet sich nach den Finanzierungsgrundsätzen der Spitalgesetzgebung im Bereich der Grundversorgung.

6. Die Kosten und Leistungen der Akut- und Übergangspflege sind von den zugelassenen Leistungserbringern separat zu erfassen und auszuweisen.

7. Der Grosse Rat wird ermächtigt, durch Dekret ein die Akut- und Übergangspflege ergänzendes spezielles Angebot einzuführen.

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