301.200
PflG
CH-AG
§ 16 Pflegegesetz (PflG) - Pflegewohnungen
Zuständigkeiten der Gemeinden
§ 16 PflG · Pflegewohnungen
1. Die Finanzierung der Pflegewohnungen erfolgt nach den Grundsätzen gemäss den §§ 14-14c, wobei die Pflicht zur Finanzierung durch die öffentliche Hand höchstens im Umfang eines wirtschaftlich geführten Pflegeheims besteht.