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301.200 PflG CH-AG

§ 16 Pflegegesetz (PflG) - Pflegewohnungen

Zuständigkeiten der Gemeinden
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§ 16 PflG · Pflegewohnungen

1. Die Finanzierung der Pflegewohnungen erfolgt nach den Grundsätzen gemäss den §§ 14-14c, wobei die Pflicht zur Finanzierung durch die öffentliche Hand höchstens im Umfang eines wirtschaftlich geführten Pflegeheims besteht.

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