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301.200 PflG CH-AG

§ 13 Pflegegesetz (PflG) - Stationäre Pflege; Leistungserbringer

Zuständigkeiten der Gemeinden
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§ 13 PflG · Stationäre Pflege; Leistungserbringer

1. Leistungserbringer für die stationäre Pflege sind öffentliche und private Pflegeeinrichtungen mit Bewilligung des Kantons.

2. Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten namentlich Pflegeheime und Pflegewohnungen.

3. Die stationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet

a) eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen,

b) mindestens eine eingeschränkte Revision gemäss Obligationenrecht durchzuführen,

c) unaufgefordert alle für die Tätigkeit der kantonalen Clearingstelle massgebenden Änderungen zu melden.

4. Der Regierungsrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu den Anforderungen gemäss Absatz 3 erlassen.

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