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301.200 PflG CH-AG

§ 12d Pflegegesetz (PflG) - Finanzierung der Hilfe zu Hause

Zuständigkeiten der Gemeinden
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§ 12d PflG · Finanzierung der Hilfe zu Hause

1. Die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden finanziert durch

a) Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger,

b) Gemeinden,

c) Dritte.

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