301.200
PflG
CH-AG
§ 12 Pflegegesetz (PflG) - Hilfe und Pflege zu Hause; Leistungserbringer und Angebot
Zuständigkeiten der Gemeinden
§ 12 PflG · Hilfe und Pflege zu Hause; Leistungserbringer und Angebot
1. Leistungserbringer sind
a) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit Bewilligung des Kantons,
b) Organisationen, die im Bereich Hilfe zu Hause tätig sind,
c) * Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Bewilligung des Kantons.
2. Das Angebot ist grundsätzlich durchgängig und umfasst die Krankenpflege sowie hauswirtschaftliche Leistungen. Es ist so auszugestalten, dass damit stationäre Strukturen entlastet werden.
3. Der Regierungsrat regelt auf der Grundlage des Spitex-Leitbilds durch Verordnung den inhaltlichen und zeitlichen Umfang des Angebots unter Einbezug spezialisierter Pflegeangebote.
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