301.200
PflG
CH-AG
§ 10 Pflegegesetz (PflG) - Freiwilligenarbeit
Zuständigkeiten des Kantons
§ 10 PflG · Freiwilligenarbeit
1. Der Kanton sorgt für die Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit.
2. Er kann Projekte im Bereich der Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.