Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.200 PflG CH-AG

§ 10 Pflegegesetz (PflG) - Freiwilligenarbeit

Zuständigkeiten des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 PflG · Freiwilligenarbeit

1. Der Kanton sorgt für die Anerkennung und Förderung der Freiwilligenarbeit.

2. Er kann Projekte im Bereich der Freiwilligenarbeit fördern und unterstützen.

← § 9 PflG Pflegegesetz (PflG) - Zweck und Geltungsbereich § 11 PflG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →