301.200
PflG
CH-AG
§ 1 Pflegegesetz (PflG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PflG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche
a) Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Altersstufen,
b) Betreuung von betagten Personen mit altersbedingten Einschränkungen.
2. Es findet Anwendung auf die Betreuung und Pflege (im Folgenden: Langzeitpflege) durch ambulante und stationäre Leistungserbringer.
3. Es regelt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden in Bezug auf die Planung, die Organisation und die Finanzierung der Langzeitpflege.