301.114
OKPVZOK
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Ausnahmen von der Höchstzahl in der Zuständigkeit des Regierungsrats
Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich - Ausnahmen von der Höchstzahl
§ 9 VZOK · Ausnahmen von der Höchstzahl in der Zuständigkeit des Regierungsrats
1. Der Regierungsrat kann Fachgebiete, deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten der OKP gering sind, von der Höchstzahl ausnehmen.
2. Er kann auf Antrag einer Einrichtung gemäss Art. 39 KVG (Spital) oder einer Einrichtung gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG (ambulante ärztliche Einrichtung) von der Höchstzahl in einem medizinischen Fachgebiet abweichen, wenn sie die Durchführung der gesamtschweizerischen Regelung «ambulant vor stationär» (AVOS) gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 verunmöglichen könnte.