301.114
OKPVZOK
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl
Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich - Grundsätzliches zur Höchstzahl
§ 8 VZOK · Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl
1. Für angestellte sowie selbständig tätige Fachärztinnen und -ärzte, die im ambulanten Bereich in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP in einem Fachgebiet ohne oder mit noch nicht erreichter Höchstzahl tätig sind, gelten die §§ 7 sowie 9-14 nicht.
2. Diese Fachärztinnen und -ärzte können ihren Arbeitsort frei wählen.
3. Weist eine Ärztin oder ein Arzt neben dem Diplom im Fachgebiet mit Höchstzahl eine abgeschlossene Weiterbildung in einem weiteren Fachgebiet nach, kann sie oder er im Fachgebiet ohne Höchstzahl unbegrenzt tätig sein, wenn die Voraussetzungen gemäss den Art. 35-37 KVG sowie den Art. 38, 39 und 58g KVV erfüllt sind.