301.114
OKPVZOK
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Wirkung der Höchstzahl
Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich - Grundsätzliches zur Höchstzahl
§ 7 VZOK · Wirkung der Höchstzahl
1. Ärztinnen und Ärzte werden im ambulanten Bereich für eine Tätigkeit zulasten der OKP im beschränkten Fachgebiet nur soweit zugelassen, bis die entsprechende Höchstzahl gemäss Anhang 1 erreicht ist.
2. Die erreichte Höchstzahl gilt für alle Fachärztinnen und -ärzte mit entsprechendem Weiterbildungstitel, die im Fachgebiet mit Höchstzahl Leistungen zulasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen wollen.
3. Absatz 2 gilt unabhängig davon, ob sie sozialversicherungsrechtlich selbständig oder in einer Anstellung arbeiten.
4. Die erreichte Höchstzahl gilt gleichermassen für den spital- wie auch für den praxisambulanten Bereich.