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301.114 OKPVZOK CH-AG

§ 7 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Wirkung der Höchstzahl

Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich - Grundsätzliches zur Höchstzahl
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§ 7 VZOK · Wirkung der Höchstzahl

1. Ärztinnen und Ärzte werden im ambulanten Bereich für eine Tätigkeit zulasten der OKP im beschränkten Fachgebiet nur soweit zugelassen, bis die entsprechende Höchstzahl gemäss Anhang 1 erreicht ist.

2. Die erreichte Höchstzahl gilt für alle Fachärztinnen und -ärzte mit entsprechendem Weiterbildungstitel, die im Fachgebiet mit Höchstzahl Leistungen zulasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen wollen.

3. Absatz 2 gilt unabhängig davon, ob sie sozialversicherungsrechtlich selbständig oder in einer Anstellung arbeiten.

4. Die erreichte Höchstzahl gilt gleichermassen für den spital- wie auch für den praxisambulanten Bereich.

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