301.114
OKPVZOK
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Erlöschen und Verfall der Zulassung oder Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP
Zulassungs- und Bestätigungsverfahren
§ 5 VZOK · Erlöschen und Verfall der Zulassung oder Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP
1. Die Zulassung und die Bestätigung zur Abrechnung zulasten der OKP erlischt mit
a) dem Tod des Leistungserbringers,
b) dem Entzug durch das DGS,
c) der schriftlichen Verzichtserklärung des Leistungserbringers,
d) dem Erlöschen oder dem Entzug der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung oder
e) der Konkurseröffnung über den Leistungserbringer.
2. Der Verfall der erteilten, aber ungenutzten OKP-Zulassung oder -Bestätigung nach vorheriger Androhung richtet sich nach § 27a Abs. 4 GesG.