§ 4 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Verfahrensgrundsätze
§ 4 VZOK · Verfahrensgrundsätze
1. Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder Bestätigung der Leistungserbringer zur Abrechnung zulasten der OKP richten sich nach Art. 35 ff. KVG und Art. 38 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995.
2. Gesuche um Zulassung oder Bestätigung zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP sind dem DGS rechtzeitig vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
3. Die Zulassungs- oder Bestätigungsgesuche werden nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines vollständigen Dossiers beim DGS berücksichtigt.
4. Das DGS tritt auf das Zulassungs- oder Bestätigungsgesuch nicht ein, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig innert angesetzter Nachreichungsfrist eintreffen.
5. Es darf einer Medizinalperson keine Assistenzbewilligung erteilen, sobald ihr der Facharzttitel im gleichen Fachgebiet erteilt oder anerkannt worden ist.
6. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Höchstzahlen bei der OKP-Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich gemäss den §§ 7-14.