§ 3 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales
§ 3 VZOK · Zuständigkeit des Departements Gesundheit und Soziales
1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) ist zuständig für das Verfahren zur Zulassung, Bestätigung, Erbringung und Beendigung von Leistungen zulasten der OKP durch Leistungserbringer in eigener fachlicher Verantwortung gemäss § 27a Abs. 1 GesG.
2. Es erteilt Leistungserbringern gemäss § 27a Abs. 1 GesG auf ihr Gesuch hin die Berechtigung zur
a) direkten Leistungsabrechnung gegenüber der OKP (OKP-Zulassung) und damit zum Bezug einer Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer),
b) Leistungsabrechnung über eine ambulante Einrichtung, bei der sie ihre Leistungen im Angestelltenverhältnis erbringen (OKP-Bestätigung), und damit zum Bezug einer Kontrollnummer (K-Nummer).
3. Das DGS beaufsichtigt die zugelassenen Leistungserbringer und trifft die zur Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Massnahmen.
4. Das DGS als zuständige Behörde gemäss Art. 83 KVG ist befugt, die AHV-Nummer, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) und die Global Localisation Number (GLN-Nummer) von den Gesuchstellenden einzuverlangen.