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301.114 OKPVZOK CH-AG

§ 2 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK) - Zuständigkeit des Regierungsrats

Zuständigkeit
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§ 2 VZOK · Zuständigkeit des Regierungsrats

1. Der Regierungsrat hält die geltende Höchstzahl je medizinisches Fachgebiet in Anhang 1 fest.

2. Bei der Festlegung der Fachgebiete und Höchstzahlen in Anhang 1 stützt sich der Regierungsrat ab auf die Berechnung von Versorgungszahlen des Bundes und des Kantons zum spitalambulant internen, spitalambulant externen und zum praxisambulanten Bereich sowie auf die Berechnungskriterien der Bundes-Höchstzahlenverordnung.

3. Er überprüft die in Anhang 1 angeordneten Fachgebiete und Höchstzahlen regelmässig und passt sie der Versorgungssituation im Kanton oder in den Regionen an.

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