Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.113 CH-AG

§ 9 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Datenbearbeitung

Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 V Pflegeausbildung · Datenbearbeitung

1. Das BKS kann die für die Gewährung der Beiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zuständigen ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden beziehen. Dafür darf das BKS Datenbanken oder entsprechende Informatiklösungen betreiben.

← § 8 V Pflegeausbildung Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Gegenstand und Zweck § 10 V Pflegeausbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →