301.113
CH-AG
§ 9 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Datenbearbeitung
Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
§ 9 V Pflegeausbildung · Datenbearbeitung
1. Das BKS kann die für die Gewährung der Beiträge erforderlichen Personendaten mit den für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zuständigen ausserkantonalen Behörden austauschen sowie entsprechende Daten bei anderen Behörden beziehen. Dafür darf das BKS Datenbanken oder entsprechende Informatiklösungen betreiben.