301.113
CH-AG
§ 8 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Mitwirkungspflichten
Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
§ 8 V Pflegeausbildung · Mitwirkungspflichten
1. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, dem BKS sämtliche für die Gewährung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Beitragsempfängerinnen und -empfänger melden dem BKS unverzüglich den Ab- oder Unterbruch der Ausbildung oder des Studiums. Der Anspruch auf weitere Zahlungen verfällt damit unmittelbar.
3. Beitragsempfängerinnen und -empfänger reichen beim BKS innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs Pflege FH das Abschlussdiplom ein.