Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.113 CH-AG

§ 8 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Mitwirkungspflichten

Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 V Pflegeausbildung · Mitwirkungspflichten

1. Die gesuchstellenden Personen sind verpflichtet, dem BKS sämtliche für die Gewährung und Bemessung von Beiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

2. Beitragsempfängerinnen und -empfänger melden dem BKS unverzüglich den Ab- oder Unterbruch der Ausbildung oder des Studiums. Der Anspruch auf weitere Zahlungen verfällt damit unmittelbar.

3. Beitragsempfängerinnen und -empfänger reichen beim BKS innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs Pflege FH das Abschlussdiplom ein.

← § 7 V Pflegeausbildung Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Gegenstand und Zweck § 9 V Pflegeausbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →