§ 7 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Gesuch und Verfahren
§ 7 V Pflegeausbildung · Gesuch und Verfahren
1. Die Antragstellenden reichen das Beitragsgesuch frühestens drei Monate vor und spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahrs beim BKS mit folgenden Beilagen ein
a) Wohnsitzbestätigung oder Arbeitsbewilligung im Kanton Aargau,
b) Nachweis der elterlichen Unterstützungspflichten,
c) Erklärung, dass die antragstellende Person keine finanzielle Unterstützung Dritter, insbesondere der Eltern, erhält,
d) letzte rechtskräftige Steuerveranlagung sowie sämtliche Kontobelege mit Stichtag Beginn Ausbildungsjahr,
e) Aufnahmebestätigung der HF oder FH,
f) Nachweis über den Ausbildungslohn.
2. Die vollständigen Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäss den zur Verfügung stehenden Mitteln bearbeitet. Zu spät und unvollständig eingereichte Gesuche werden nicht berücksichtigt. Ist ein Gesuch unwesentlich unvollständig, kann das BKS eine einmalige Frist zu dessen Vervollständigung setzen. Bei innert Frist vervollständigten Gesuchen gilt der ursprüngliche Eingabetermin als gewahrt.
3. Das BKS eröffnet den Gesuchstellenden die Bewilligung oder die Ablehnung des Gesuchs.
4. Nach dem Erstgesuch muss jährlich ein Folgegesuch jeweils bis zum Beginn des neuen Ausbildungsjahrs eingereicht werden.
5. Pro Ausbildungsjahr kann nur ein Gesuch eingereicht werden.