Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.113 CH-AG

§ 6 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Beiträge

Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 V Pflegeausbildung · Beiträge

1. Das DGS legt jährlich die zur Verfügung stehenden Mittel fest. Bereits bewilligte Gesuche aus den Vorjahren werden bei Weiterführen des Studiums und Erfüllen der Voraussetzungen im aktuellen Jahr berücksichtigt.

2. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) festgelegt. Sie ergibt sich aus der Differenz von Fr. 3'500.- und dem Bruttolohn der Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung. Erhalten diese einen 13. Monatslohn, wird dieser anteilsmässig auf die 12 Monatslöhne aufgerechnet.

3. Der minimale monatliche Beitrag beträgt Fr. 100.-.

4. Pro minderjähriges Kind, für das eine elterliche Unterstützungspflicht besteht, erhält die Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung zusätzlich Fr. 250.- pro Monat.

5. Die Beiträge werden 12-mal pro Kalenderjahr ausbezahlt. Sie betragen maximal Fr. 30'000.- pro Jahr pro Pflegefachperson HF/FH in Ausbildung, zusätzlich allfälliger Beiträge gemäss § 6 Abs. 4.

6. Die Beiträge können aus wichtigen Gründen bis ein Jahr über die ordentliche Dauer des Bildungsgangs in Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH hinaus gewährt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Prüfungswiederholungen, Krankheit und die Betreuung eigener Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr.

← § 5 V Pflegeausbildung Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Gegenstand und Zweck § 7 V Pflegeausbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →