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301.113 CH-AG

§ 5 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Voraussetzungen

Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
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§ 5 V Pflegeausbildung · Voraussetzungen

1. Beitragsberechtigt im Umfang der verfügbaren Mittel sind Personen, die den Bildungsgang in Pflege HF oder den Studiengang in Pflege FH absolvieren und

a) das 25. Altersjahr vollendet haben oder unterstützungspflichtiger Elternteil sind,

b) den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau haben,

c) keine finanzielle Unterstützung Dritter, insbesondere der Eltern, erhalten,

d) nachweislich über kein Reinvermögen über Fr. 50'000.- verfügen.

2. Keinen Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine gleichwertige anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.

3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausbildungsbeiträge.

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