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301.113 CH-AG

§ 4 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung

Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH: Beiträge für Ausbildungsleistungen
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§ 4 V Pflegeausbildung · Mitwirkungspflichten und Datenbearbeitung

1. Das DGS kann für die Erhebung und Bearbeitung von Daten sowie für die Bearbeitung der Beitragsgesuche der Akteure gemäss § 2 Dritte beauftragen. Es schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab.

2. Die Akteure sind verpflichtet, dem DGS oder beauftragten Dritten die zum Vollzug des Bundesgesetzes notwendigen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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