301.113
CH-AG
§ 3 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Beitragszahlungen
Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH: Beiträge für Ausbildungsleistungen
§ 3 V Pflegeausbildung · Beitragszahlungen
1. Das DGS gewährt die Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 und 3 pro Kalenderjahr.
2. In den Jahren 2024 und 2032 werden nur Beiträge für ein halbes Jahr gewährt.