Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.113 CH-AG

§ 3 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Beitragszahlungen

Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH: Beiträge für Ausbildungsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 V Pflegeausbildung · Beitragszahlungen

1. Das DGS gewährt die Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 und 3 pro Kalenderjahr.

2. In den Jahren 2024 und 2032 werden nur Beiträge für ein halbes Jahr gewährt.

← § 2 V Pflegeausbildung Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Gegenstand und Zweck § 4 V Pflegeausbildung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →