§ 2 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Beiträge
§ 2 V Pflegeausbildung · Beiträge
1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) gewährt Beiträge für Aufwendungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH an folgende Akteure
a) Spitäler,
b) stationäre Pflegeeinrichtungen,
c) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex),
d) ambulante Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- und Nachtstrukturen.
2. Das DGS gewährt den Akteuren folgende Beiträge an die ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH
a) Fr. 150.− pro praktische Ausbildungswoche von Pflegefachpersonen HF,
b) Fr. 225.− pro praktische Ausbildungswoche von Pflegefachpersonen FH.
3. Das DGS gewährt den Akteuren für die Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF/FH Beiträge für
a) die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, die zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 führen, im Umfang der gesamten Kosten, abzüglich eines bereits bestehenden Kantonsbeitrags von Fr. 100.-,
b) die Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern im Umfang der gesamten Kosten,
c) die SVEB 1 Zertifikatsausbildung im Umfang der gesamten Kosten von lit. a,
d) * Trainings- und Transfertage im Umfang der Hälfte der Kurskosten,
e) * das Mentoringprogramm, das durch einen von diplomierten Pflegefachpersonen begleiteten Nachtdienst, das Angebot eines Sorgentelefons sowie bei Bedarf mit Mentoringstunden im Einzelsetting umgesetzt wird. Die pauschalen Entschädigungen betragen
1. Fr. 300.− pro begleiteten Nachtdienst,
2. Fr. 60.− pro Sorgentelefonstunde,
3. Fr. 300.− pro Mentoringstunde.
4. Spitäler (Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie) erhalten die Beiträge gemäss Absatz 2 nur für Ausbildungsleistungen, die über die Ausbildungsverpflichtung gemäss den §§ 40b und 40c des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 hinausgehen.