301.113
CH-AG
§ 10 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Rückerstattung
Ausbildungsbeiträge an Studierende in Pflege HF und FH
§ 10 V Pflegeausbildung · Rückerstattung
1. Das BKS ordnet die Rückerstattung von Beiträgen an
a) Wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichen von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden,
b) bei Ausschluss von der Ausbildung,
c) bei Abbruch der Ausbildung für den nicht absolvierten Ausbildungsabschnitt.
2. Die Verzinsung von Rückerstattungsforderungen gemäss Absatz 1 lit. a und b erfolgt ab Auszahlung zum Zinssatz von 5 %.
3. Auf die Rückerstattung kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise verzichtet werden
a) bei minimalen Beträgen,
b) in Härtefallen.