301.113
CH-AG
§ 1 Verordnung zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V Pflegeausbildung) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 V Pflegeausbildung · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022 im Kanton Aargau, soweit dieses die Förderung der Leistungen der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Ausbildungsbeiträge betrifft.