301.112
VDPG
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Anforderungen an die Durchführung von Pilotprojekten
§ 9 VDPG · Anforderungen an die Durchführung von Pilotprojekten
1. Die Projektträgerschaft muss das Pilotprojekt umfassend dokumentieren. Nach Abschluss des Pilotprojekts ist ein Schlussbericht zuhanden der Abteilung zu erstellen. Darin ist zu evaluieren, ob die angestrebten medizinischen, versorgungstechnischen oder wirtschaftlichen Verbesserungen erzielt werden konnten.
2. Die Abteilung kann bei der Projektträgerschaft jederzeit ein Audit durchführen. Ihr sind Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.