301.112
VDPG
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Verträge zwischen dem Kanton und der Projektträgerschaft
§ 8 VDPG · Verträge zwischen dem Kanton und der Projektträgerschaft
1. Die Abteilung schliesst mit der Trägerschaft von Pilotprojekten einen Leistungsvertrag ab. Dieser enthält mindestens folgende Punkte
a) Modalitäten der Projektdurchführung,
b) Anforderungen an die Evaluation des Projekts,
c) Regelungen zum Controlling, und
d) Regelungen zur Finanzierung des Projekts.