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301.112 VDPG CH-AG

§ 7 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Gesuche

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§ 7 VDPG · Gesuche

1. Die Projektträgerschaft kann durch Gesuch an die Abteilung die Unterstützung von Pilotprojekten gemäss § 4 beantragen.

2. Gesuche um Durchführung von Pilotprojekten müssen vor dem Beginn der Pilotprojekte zusammen mit einer detaillierten Projektdokumentation eingereicht werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

3. Die Projektdokumentationen müssen mindestens folgende Punkte beinhalten

a) * Nennung der federführenden Projektträgerschaft und allfälliger Partnerinnen und Partner,

b) * detaillierte Umschreibung des Pilotprojekts,

c) * konkreten Antrag gemäss § 4, namentlich Nennung der beantragten Summe,

d) * Ausführungen zur Innovation/Neuheit der Projektidee,

e) * Ausführungen zum erwarteten Verbesserungspotenzial des Projekts in medizinischer, versorgungstechnischer und/oder wirtschaftlicher Hinsicht,

f) * Dauer und geplanten Startzeitpunkt des Projekts,

g) * Ort der Projektdurchführung,

h) * detailliertes Budget mit Ausweis der Gesamtprojektsumme, der Eigenleistung gemäss § 6 Abs. 3, der beantragten Summe und möglicher Gewinnerzielung,

i) * Begründung, warum das Projekt als Pilotprojekt durchgeführt werden soll und nicht im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Projektträgerschaft angegangen werden kann, und

j) * geplante Massnahmen zur Dokumentation, Auswertung und Evaluation des Projekts.

4. Wird um die Erteilung der Erlaubnis zur Abweichung von kantonalen Bestimmungen ersucht, sind diese genau zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu begründen. Gleichzeitig ist aufzuzeigen, wie die Qualität und Sicherheit der Versorgung sowie die Sicherheit und Rechte der Patientinnen und Patienten auch während der Durchführung des Pilotprojekts jederzeit sichergestellt werden können.

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