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301.112 VDPG CH-AG

§ 6 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Finanzielle Beiträge

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§ 6 VDPG · Finanzielle Beiträge

1. Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Durchführung von Pilotprojekten leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Kanton nach freiem Ermessen, wobei er nicht an die beantragte Höhe der Beiträge gebunden ist.

2. Er kann finanzielle Beiträge nur dann leisten, wenn die Projektträgerschaft in nachvollziehbarer Weise aufzeigt, aus welchen Gründen sie auf die finanzielle Unterstützung des Kantons für die Projektumsetzung angewiesen ist.

3. Die Projektträgerschaft hat sich angemessen am Projektaufwand zu beteiligen.

3bis. Die Angemessenheit beurteilt sich insbesondere nach

a) der Unternehmensgrösse und -struktur der Projektträgerschaft,

b) der beantragten Summe,

c) dem zu erwartenden Nutzen an der Projektumsetzung für die Allgemeinheit und die öffentliche Hand,

d) der möglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Projektträgerschaft durch die Projektumsetzung.

4. Der Projektträgerschaft dürfen während der Projektdauer durch die finanziellen Beiträge des Kantons keine finanziellen Gewinne entstehen.

5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung finanzieller Beiträge.

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