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301.112 VDPG CH-AG

§ 5 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Abweichung von kantonalen Bestimmungen

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§ 5 VDPG · Abweichung von kantonalen Bestimmungen

1. Auf Gesuch hin erlaubt der Regierungsrat der Projektträgerschaft und der vollziehenden kantonalen Stelle für die Durchführung von Pilotprojekten von genau benannten kantonalen Bestimmungen für eine definierte Dauer abzuweichen.

2. Eine Abweichung von kantonalen Bestimmungen ist unabhängig von einer finanziellen Beteiligung des Kantons möglich.

3. Von Bestimmungen zu den Rechten und Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten sowie zur Versorgungssicherheit und Qualität darf nicht abgewichen werden.

4. Sofern für die Durchführung eines Pilotprojekts von den kantonalen Bestimmungen abgewichen werden soll, wird jeweils in einem gesonderten und für die Dauer des Pilotprojekts befristeten Anhang zu dieser Verordnung festgehalten

a) * Projektträgerschaft,

b) Beschreibung des Pilotprojekts,

c) Dauer des Pilotprojekts, und

d) kantonale Bestimmungen, von denen für die Dauer des Pilotprojekts abgewichen werden darf.

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