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301.112 VDPG CH-AG

§ 4 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Unterstützung durch den Kanton

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§ 4 VDPG · Unterstützung durch den Kanton

1. Der Kanton kann die Projektträgerschaft für die Durchführung von Pilotprojekten unterstützen durch

a) die Erteilung der Erlaubnis von kantonalen Normen und Weisungen ausnahmsweise und für eine definierte Dauer abzuweichen, und/oder

b) die Gewährung eines finanziellen Beitrags.

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