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301.112 VDPG CH-AG

§ 2 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Zuständigkeit

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§ 2 VDPG · Zuständigkeit

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit (Abteilung), ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

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