301.112
VDPG
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Geltungsbereich
§ 1 VDPG · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung gemäss § 39a GesG und die Unterstützung von Pilotprojekten und deren Trägerinnen und Träger (Projektträgerschaft) durch den Kanton.