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301.112 VDPG CH-AG

§ 1 Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) - Geltungsbereich

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§ 1 VDPG · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung gemäss § 39a GesG und die Unterstützung von Pilotprojekten und deren Trägerinnen und Träger (Projektträgerschaft) durch den Kanton.

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