301.111
GesV
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
Kantonale Gesundheitsbehörden
§ 7 GesV · Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
1. Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt wird vom Departement Gesundheit und Soziales in einem Teilpensum angestellt.
2. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung von kantonalen Behörden in zahnmedizinischen Fragen,
b) Begutachtungen für kantonale Behörden in zahnmedizinischen Fragen,
c) Aufsicht über Berufe im Bereich der Zahnmedizin gemäss den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales,
d) * fachliche Beratung der Personen, die in der Schulzahnpflege tätig sind.