301.111
GesV
CH-AG
§ 6 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Kantonale Gesundheitsbehörden
§ 6 GesV · Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.
2. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung des Kantons in veterinärmedizinischen Fragen,
b) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,
c) Aufsicht über Berufe im Bereich der Veterinärmedizin.
3. Ihr oder ihm unterstehen die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte.