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301.111 GesV CH-AG

§ 5 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Kantonale Gesundheitsbehörden
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§ 5 GesV · Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet die kantonale Lebensmittelkontrolle.

2. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Beratung des Kantons in lebensmittelpolizeilichen Fragen,

b) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,

c) Weiterbildung der kommunalen Pilzkontrollorgane,

d) Führung des kantonalen Labors.

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