301.111
GesV
CH-AG
§ 4 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
Kantonale Gesundheitsbehörden
§ 4 GesV · Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
1. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung des Kantons in Fragen des Arzneimittel- und Betäubungsmittelwesens,
b) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,
c) Aufsicht über Berufe und Betriebe, die der Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, soweit dafür nicht der Bund zuständig ist,
2. Ihr oder ihm unterstehen die Apothekeninspektorinnen und Apothekeninspektoren sowie die Drogerieinspektorinnen und Drogerieinspektoren.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales ernennt eine Stellvertretung.