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301.111 GesV CH-AG

§ 3 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Aufgaben; Kantonsärztin oder Kantonsarzt

Kantonale Gesundheitsbehörden
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§ 3 GesV · Aufgaben; Kantonsärztin oder Kantonsarzt

1. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet den kantonsärztlichen Dienst.

2. Sie oder er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Beratung des Kantons in medizinischen Fragen,

b) Vollzug der ihr oder ihm durch das eidgenössische oder kantonale Recht übertragenen Aufgaben,

c) Gesundheitsförderung und Prävention,

d) Aufsicht über Berufe sowie Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen, soweit dafür keine ausdrückliche andere Zuständigkeit besteht,

e) Fachliche Beratung des schulärztlichen Diensts.

3. Ihr oder ihm unterstehen die Ärztinnen und Ärzte gemäss § 2 Abs. 1 lit. n-p.

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