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301.111 GesV CH-AG

§ 29f Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Bonus und weitere Beiträge

Ausbildungsverpflichtung
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§ 29f GesV · Bonus und weitere Beiträge

1. Die Höhe des Bonus gemäss § 40e Abs. 1 lit. a GesG entspricht der durchschnittlichen Punktedifferenz in Franken gemäss § 29d Abs. 2.

2. Sind in einem Kalenderjahr in der Spezialfinanzierung Ausbildungsverpflichtung gemäss § 40f GesG weniger Mittel vorhanden als die Summe aller Boni, erhalten alle Bonusberechtigten einen anteilmässigen Bonus ausbezahlt.

3. Weitere Beiträge gemäss § 40e Abs. 1 lit. b-d GesG werden in der Regel direkt an die Kursveranstaltung ausgerichtet. Diese bringt den Beitrag bei der Rechnungsstellung an die Kostenträger in Abzug.

4. Bei der Gewährung von weiteren Beiträgen gilt folgende Prioritätenordnung

1. Beiträge an die Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte gemäss § 40e Abs. 1 lit. b GesG,

2. Beiträge an die Kosten der nicht betriebsinternen Nachhol- und Weiterbildung gemäss § 40e Abs. 1 lit. c GesG,

3. weitere Beiträge im Rahmen des Zwecks gemäss § 40b Abs. 1 GesG.

5. Das Departement Gesundheit und Soziales entscheidet über die Ausrichtung des Bonus und weiterer Beiträge pro Kalenderjahr.

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