301.111
GesV
CH-AG
§ 29d Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Berechnung der durchschnittlichen Punktedifferenz
Ausbildungsverpflichtung
§ 29d GesV · Berechnung der durchschnittlichen Punktedifferenz
1. Es wird die durchschnittliche Punktedifferenz der letzten drei Jahre zwischen Ist-Ausbildungspunkten gemäss § 29c Abs. 1 und Soll-Ausbildungspunkten gemäss § 29b Abs. 1 berechnet.
2. Ergibt die Berechnung gemäss Absatz 1 einen negativen Wert, ist eine Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 29e geschuldet. Bei einem positiven Wert richtet sich der Anspruch auf einen Bonus nach § 29f.
3. ...