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301.111 GesV CH-AG

§ 29d Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Berechnung der durchschnittlichen Punktedifferenz

Ausbildungsverpflichtung
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§ 29d GesV · Berechnung der durchschnittlichen Punktedifferenz

1. Es wird die durchschnittliche Punktedifferenz der letzten drei Jahre zwischen Ist-Ausbildungspunkten gemäss § 29c Abs. 1 und Soll-Ausbildungspunkten gemäss § 29b Abs. 1 berechnet.

2. Ergibt die Berechnung gemäss Absatz 1 einen negativen Wert, ist eine Ersatzabgabe (Malus) gemäss § 29e geschuldet. Bei einem positiven Wert richtet sich der Anspruch auf einen Bonus nach § 29f.

3. ...

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