Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.111 GesV CH-AG

§ 29c Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Berechnung der Ist-Ausbildungspunkte

Ausbildungsverpflichtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29c GesV · Berechnung der Ist-Ausbildungspunkte

1. Die in einem Kalenderjahr von einem Leistungserbringer erreichten Ausbildungspunkte (Ist-Ausbildungspunkte) ergeben sich aus der Summe der Ausbildungspunkte aller Gesundheitsberufe gemäss Absatz 2.

2. Pro Gesundheitsberuf, in dem Lernende oder Studierende ausgebildet werden, werden multipliziert

a) Anzahl geleisteter Ausbildungswochen,

b) Gewichtung,

c) Normansatz.

3. Beauftragt ein Leistungserbringer einen anderen Leistungserbringer zur Erbringung gewisser Ausbildungsleistungen, so werden nur dem Auftraggeber die entsprechenden Ausbildungspunkte angerechnet. Entsprechende Vereinbarungen und deren Änderungen sind schriftlich abzuschliessen und dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich einzureichen.

4. Die Definition und Festlegung der nicht formalisierten Ausbildungsleistung (nfA) richtet sich nach Anhang 4.

← § 29b GesV Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Geltungsbereich § 29d GesV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →