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301.111 GesV CH-AG

§ 29b Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Festlegung der Soll-Ausbildungspunkte

Ausbildungsverpflichtung
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§ 29b GesV · Festlegung der Soll-Ausbildungspunkte

1. Die von einem Leistungserbringer zu erreichenden Ausbildungspunkte (Soll-Ausbildungspunkte) ergeben sich aus der Summe der Ausbildungspunkte aller Gesundheitsberufe gemäss Absatz 2. Das Departement Gesundheit und Soziales verfügt die Soll-Ausbildungspunkte pro Kalenderjahr im Vorjahr.

2. Pro Gesundheitsberuf werden multipliziert

a) Anzahl beschäftigter Personen (Vollzeitäquivalente) im Betrieb des Leistungserbringers,

b) Standardwert,

c) Normansatz.

3. In der Berufsgruppe Pflege und Betreuung wird die Summe der Vollzeitäquivalente gemäss Anhang 3 zwecks Berechnung des Ausbildungs-Solls auf die einzelnen Gesundheitsberufe gemäss Anhang 1 verteilt.

4. Bei Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) wird anstelle der Vollzeitäquivalente gemäss Absatz 2 lit. a die jährliche Anzahl Stunden gemäss Art. 7a Abs. 1 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 geteilt durch 1'000 verwendet.

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