§ 29a Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Definitionen und Grundsätze
§ 29a GesV · Definitionen und Grundsätze
1. Die folgenden Ausdrücke bedeuten
a) Ausbildungspotential (Standardwert): geforderte Anzahl von Ausbildungswochen im jeweiligen Gesundheitsberuf gemäss Anhang 1 pro Vollzeitstelle und Kalenderjahr,
b) Ausbildungswochen: effektive Anzahl von Arbeitswochen, in welchen die Auszubildenden des jeweiligen Gesundheitsberufs pro Kalenderjahr im Betrieb arbeiten,
c) Ausbildungskosten (Normansatz): durchschnittliche Netto-Ausbildungskosten (Brutto-Ausbildungskosten abzüglich Nutzwert der auszubildenden Person im Betrieb) im jeweiligen Gesundheitsberuf pro Ausbildungswoche.
2. Anhang 1 regelt die Gesundheitsberufe mit Ausbildungsverpflichtung und die für sie massgebenden Berechnungswerte. Anhang 2 regelt die Gesundheitsberufe ohne Ausbildungsverpflichtung, aber mit anrechenbaren Ausbildungsleistungen gemäss § 29c, und die für sie massgebenden Berechnungswerte.
3. Die Abteilung Gesundheit ist die zuständige kantonale Behörde zum Vollzug der §§ 40b-i und 56b GesG.