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301.111 GesV CH-AG

§ 29 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Förderung der ärztlichen Grundversorgung

Versorgungssicherheit
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§ 29 GesV · Förderung der ärztlichen Grundversorgung

1. Die finanzielle Unterstützung von Assistentinnen und Assistenten erstreckt sich auf folgende Disziplinen der ärztlichen Grundversorgung

a) praktische Ärztin beziehungsweise praktischer Arzt,

b) Allgemeinmedizin,

c) Innere Medizin,

d) Kinder- und Jugendmedizin inklusive Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

2. Die finanzielle Unterstützung erfolgt gemäss den Richtlinien des Departements Gesundheit und Soziales sowie nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

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