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301.111 GesV CH-AG

§ 28 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Koordination in der Notfallversorgung

Versorgungssicherheit
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§ 28 GesV · Koordination in der Notfallversorgung

1. Die sanitätsdienstlichen Transporte werden durch die Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) koordiniert.

2. Die SNZ 144 wird als Teil der kantonalen Notrufzentrale (KNZ) durch die Kantonsspital Aarau AG betrieben. Die Einzelheiten werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem Departement Gesundheit und Soziales und der Kantonsspital Aarau AG geregelt.

3. Aufgebote für rettungsdienstliche Einsätze erfolgen zentral über die SNZ 144. Das Aufgebot geht in der Regel an jenen Transport- und Rettungsdienst, dem der betreffende Einsatzort zugewiesen ist. Die SNZ 144 disponiert die medizinischen Rettungsdienste, die der SNZ 144 angeschlossen sind.

4. Die SNZ 144 ist gegenüber den zugelassenen Transport- und Rettungsdiensten, die der SNZ 144 angeschlossen sind, weisungsbefugt.

5. Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien für Aufbau und Betrieb sowie Aufgebot und Einsatz von Laienhilfeorganisationen, insbesondere First Responder Gruppen, erlassen.

6. Elektronische Daten von rettungsdienstlichen Einsätzen sowie Gesprächsaufzeichnungsdaten von Telefonie und Funkrufen werden in den Systemen der KNZ gespeichert. Der Zugriff ist auf die Mitarbeitenden der SNZ 144 beschränkt. Die Daten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.

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