§ 27 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Beiträge an Organisationen der Lebensrettung
§ 27 GesV · Beiträge an Organisationen der Lebensrettung
1. Finanzielle Beiträge gemäss § 38 Abs. 5 GesG an Organisationen, welche die Lebensrettung von Personen bezwecken, können subsidiär gewährt werden, wenn kumulativ
a) ein öffentliches Interesse besteht und
b) die Finanzierung unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter nicht sichergestellt werden kann.
2. Beiträge können einmalig oder jährlich wiederkehrend ausgerichtet werden.
3. Bei jährlich wiederkehrenden Beiträgen schliesst das zuständige Departement einen mehrjährigen Rahmenvertrag sowie einen jährlichen Leistungsvertrag ab.
4. Der Rahmenvertrag regelt insbesondere Inhalt und Qualität der Leistungen, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, das Controlling, die Berichterstattung, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Kündigung des Vertrags. Er wird auf maximal fünf Jahre abgeschlossen und kann frühestens zwei Jahre nach Abschluss jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.
5. Der Leistungsvertrag regelt insbesondere den jährlichen Leistungsumfang sowie die Abgeltung der Leistungen.
6. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Dieses kann weitere Unterlagen einverlangen.
7. Die Zuständigkeit zur Bewilligung eines Gesuchs richtet sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen.
8. Werden die vereinbarten Leistungen nicht oder mangelhaft erfüllt, sind bereits geleistete Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten.