301.111
GesV
CH-AG
§ 25 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Rechtsmittel
Gesundheitsvorsorge - Schutz vor Passivrauchen
§ 25 GesV · Rechtsmittel
1. Gegen die gestützt auf die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ergangenen Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.