Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
301.111 GesV CH-AG

§ 25 Verordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV) - Rechtsmittel

Gesundheitsvorsorge - Schutz vor Passivrauchen
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§ 25 GesV · Rechtsmittel

1. Gegen die gestützt auf die eidgenössische Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ergangenen Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

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